Damit stellst Du Dich auf die gleiche Ebene wie Paula. Glückwunsch.
Ob es einer Hundeleine bedarf, um jemanden glücklich zu machen - ich weiß nicht.
Der Gesetzgeber sagt folgendes dazu:
"Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§
80 -
358) 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§
242 -
248c)
Gliederung
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar."
Zu (3): Beim Versuch ist es nicht geblieben, Paula, Du hast Fakten geschaffen, indem Du die Leine mitgenommen hast. Solltest Du die Leine -auch ohne Bezahlung- an einen anderen abgeben, kommt noch der Straftatbestand der Hehlerei hinzu, bei dem bereits der Versuch strafbar ist. Und versucht, die Leine abzugeben, hast Du hier.